§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung
vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne
Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht
keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen
die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages
folgenden Tag reserviert. Bei Voraus-zahlung von mehr als vier Tagen, endet die
Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als
erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag
bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
kann der Beherbergungsvertrag durch den Beher-berger, aus sachlich gerechtfertigten
Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung
durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige
Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren
möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
bis 3 Monate - keine Stornogebühren3 Monate bis 1
Monat - 40 %
1 Monat bis 1
Woche - 70 %
In der letzten Woche - 90 %
Quelle: ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
HOTELLERIE 2006
(AGBH 2006)
Fassung vom 15.11.2006